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Wohnungsübergabe: 6 Dinge, die Vermieter hinnehmen müssen

Eine Wohnungsübergabe ist für Mieter oft eine Zitterpartie. Doch nicht alle Mängel müssen
vom Mieter nachgebessert werden. Diese 6 Dinge müssen Vermieter beim Auszug hinnehmen.

5 Dinge, die Vermieter bei Wohnungsübergabe nicht verlangen können
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Eine Wohnungsübergabe ist oft eine heikle Sache und verläuft nicht immer reibungslos. Mieter möchten die Wohnung in der Regel ohne zusätzliche Kosten verlassen und Vermieter möchten, dass die Wohnung in einem guten Zustand ist, um sie gleich weitervermieten zu können. Sowohl das Leben in der Wohnung als auch der Auszug selbst hinterlassen aber unweigerlich Spuren an Wänden, Fußböden oder Türrahmen. Einige Mängel dürfen Vermieter bei der Wohnungsübergabe beanstanden, andere müssen sie hinnehmen.

Erfahre hier, mit welchen Dingen sich Vermieter beim Auszug abfinden müssen:

1. Wände streichen

Um die Farbe der Wände streiten sich Vermieter und Mieter bei der Wohnungsübergabe am häufigsten. Früher war es üblich, dass Mieter beim Auszug für weiße Wände zu sorgen hatten. Zahlreiche Klauseln im Mietvertrag machen die Pflicht zur Renovierung allerdings unwirksam. So z.B. starre Fristen, das Vorschreiben einer bestimmten Wandfarbe oder die allgemeine Pflicht zur Renovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Ist eine Renovierung allerdings notwendig oder rechtssicher im Mietvertrag festgehalten, muss der Eigentümer hinnehmen, dass der Mieter in Eigenregie streicht und das Ergebnis nicht professionell ist.

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2. Dübellöcher zuspachteln

Schränke und Regale im Badezimmer oder der Küche anzubringen, zählt zu einem vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung. Das Amtsgericht München hielt in einem Streit 59 Bohrlöcher im Bad für angemessen (Az.: 473 C 32372/13) und für das Landgericht Berlin waren sogar 149 Löcher in einer 150-qm-Wohnung annehmbar (Az.: 63 S 216/13). Mieter müssen beim Auszug also nicht alle Bohrlöcher in der Wohnung zuspachteln.

3. Zerkratzter Fußboden

Auch Kratzer im Boden gehören zur normalen Abnutzung einer Wohnung und deren Beseitigung kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Für Druckstellen und leichte Kratzer muss der Mieter also nicht aufkommen. Bei Brandlöchern oder Weinflecken auf der Auslegware und Schäden, die über einen normalen Gebrauch hinausgehen, muss der Mieter allerdings nachbessern.

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4. Abnutzungserscheinungen

Vergilbte Fugen, ein verkalkter Duschkopf oder kleine Absplitterungen an den Fliesen in Küche oder Bad zählen ebenso zu Schäden, die durch die natürliche Abnutzung der Wohnung entstehen und die der Mieter nicht ausbessern muss. Auch ein fehlendes Flaschenfach im Kühlschrank muss der Vermieter hinnehmen.

5. Reinigung

Steht im Mietvertrag, die Wohnung muss „besenrein“ übergeben werden, ist auch genau das gemeint. Der Mieter muss lediglich groben Schmutz entfernen und einmal durch die gesamte Wohnung fegen. Auch die Fenster müssen nicht geputzt werden.

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6. Schlüsselübergabe

Eigentümer wollen eine Wohnung so schnell wie möglich neu vermieten. Deshalb schlagen sie häufig einen Termin für die Wohnungsübergabe vor, der einige Zeit vor dem letzten Tag des Mietverhältnisses liegt. Darauf müssen sich Mieter allerdings nicht einlassen. Sie dürfen die Mietzeit voll ausschöpfen und können nicht verpflichtet werden, die Wohnung vorzeitig zu übergeben.

Nachträgliche Mängel

Um sich rechtlich zu schützen, sollten Mieter in einem Übergabeprotokoll sämtliche Mängel festhalten und sich diese auch vom Vermieter unterschreiben lassen. Ist das Protokoll sowohl vom Mieter als auch Vermieter unterschrieben, kann dieser eventuell übersehene Schäden nach dem Auszug nicht in Rechnung stellen. Andersherum bedeutet es für Mieter aber auch, dass alles, was im Protokoll steht, akzeptiert wurde. Man sollte also auf eine genaue Formulierung achten.

Eine Mietwohnung sollte grundsätzlich in ordnungsgemäßem Zustand übergeben werden. Generell müssen Vermieter sich damit abfinden, dass nach einem längeren Gebrauch einer Wohnung Abnutzungserscheinungen sichtbar sind. Schäden, die Mieter fahrlässig in der Wohnung verursacht haben, müssen sie natürlich beheben. Auch bauliche Veränderungen oder Einbauten müssen vor einem Auzug zurückgebaut werden. Alternativ muss vor der Wohnungsübergabe mit dem Eigentümer geklärt werden, was mit ihnen geschehen soll.

Um auf der sicheren Seite zu sein, können Mieter sich bei der Wohnungsübergabe an folgende Checkliste halten:

  • die Wohnung leer und besenrein übergeben
  • Termine per Mail oder schriftlich dokumentieren
  • aktuelle Zählerstände fotografieren
  • Schäden fotografieren
  • sämtliche Schlüssel zurückgeben
  • auf einem Übergabeprotokoll bestehen

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Quellen: t-online, women-at.work, mietrecht
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