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7 Tricks von Vermietern, mit denen sie dich abzocken wollen

Einige Vermieter versuchen ihre Mieter durch Klauseln im Mietvertrag abzuzocken. Doch auch Mieter haben Rechte, mit denen sie sich gegen die Tricks der Vemieter wehren können.

7 Tricks von Vermietern.
© Media Partisans/FUNKE Digital

Spannende Themen und Wissenswertes mit Aha-Effekt. (Zum Artikel nach unten scrollen.)

Wohnraum ist besonders in Großstädten knapp und viele Vermieter versuchen, mit ihrer Wohnung so viel Profit wie möglich zu machen. Um sich Vorteile zu verschaffen, nutzen sie Tricks und fiese Täuschungsmanöver, die Mieter oft nur schwer durchschauen. Die Bewohner zahlen pflichtbewusst, weil sie entweder ihre Rechte nicht kennen, es für sinnlos halten, sich zu wehren, oder man dem Vermieter den Betrug nur schwer nachweisen kann.

Droht dem Mieter im schlimmsten Fall die Kündigung, trägt der Vermieter nur ein kleines Risiko und muss allenfalls damit rechnen, die zu viel verlangten Beträge zurückzuzahlen. Weil Schummeleien bei den Betriebskosten und unberechtigte Forderungen für Reparaturen keine Seltenheit sind, erfährst du hier, worauf du zu achten hast:

7 Tricks von Vermietern, mit denen sie dich abzocken wollen

1. Die Wohnungsgröße ist falsch

Ein beliebter Trick von Vermietern sind falsche Angaben bei der Quadratmeterzahl, um eine höhere Mietzahlung herauszuschlagen. Vermieter, die sich „vermessen“, haben laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs allerdings schlechte Karten. Unterschreitet die aktuelle Wohnungsgröße den angegebenen Wert um 10 %, muss die Miete vom Vermieter neu berechnet werden, weil ein Mietmangel vorliegt (BGH, Az: VIII ZR 133/03).

Auch wer eine Dachgeschosswohnung anmieten möchte, sollte lieber noch einmal nachmessen. Vermieter schummeln nicht nur bei der Fläche, sondern auch gerne mal bei der Höhe. Es gilt: Der Bereich der Dachschräge von 1 bis 2 Meter Höhe zählt nur zur Hälfte zur Wohnfläche. Der Bereich unter 1 Meter Höhe darf wiederum gar nicht angerechnet werden. Terrassen oder Balkone gehören übrigens nur zu einem Viertel zur Wohnfläche.

Eine leere Wohnung
Foto: Media Partisans/FUNKE Digital

2. Niedrige Nebenkosten

Um die Gesamtmiete etwas günstiger erscheinen zu lassen, tricksen Vermieter gerne bei den Betriebskosten und geben diese deutlich zu niedrig an. So kommt für Mieter nach einem Jahr dann das böse Erwachen, wenn eine hohe Nachzahlung gefordert wird. Deshalb ist es ratsam, sich beim Vormieter oder bei Nachbarn zu erkundigen, um nicht auf den Trick des Vermieters hereinzufallen. Oder man sucht online nach der Betriebskostenübersicht in seiner Stadt. Die dort aufgeführten Werte sind zwar nur Durchschnittswerte, können aber als erste Orientierung dienen.

Übrigens: Undurchsichtige Nebenkostenabrechnungen müssen Mieter nicht akzeptieren. Solange keine nachvollziehbare Heizkostenabrechnung vorliegt, braucht man nichts zu zahlen.

Heizung einstellen.
Foto: Media Partisans/FUNKE Digital

3. Reparaturen werden abgelehnt

Egal, ob Rohrverstopfung, Schimmel oder eine Ungezieferplage – Vermieter versuchen gerne, solche Kosten auf die Bewohner abzuwälzen. Besonders bei kleineren Mängeln fallen Mieter immer wieder darauf herein und kaufen Ungezieferfallen, bezahlen einen Klempner oder wenden sich an ihre Versicherung. Mieter müssen allerdings nur zahlen, was sie auch wirklich kaputt machen. Geht eine Scheibe in der Wohnung kaputt, weil Kinder im Hof Ball gespielt haben, und der Vermieter behauptet, die Hausratversicherung des Mieters müsse für den Schaden aufkommen, ist das falsch. Der Mieter ist verpflichtet, ordnungsgemäß mit dem Mietobjekt umzugehen, für Schäden von Dritten an der Wohnung einschließlich Türen, Fenstern, Waschbecken und so weiter ist aber der Vermieter verantwortlich.

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4. Neuer Mietvertrag

Will der Vermieter einen neuen Mietvertrag aufsetzen, sollte man sich nicht darauf einlassen. Denn dieser ist meistens zum Nachteil für den Mieter. Vermieter fahren diese Taktik gerne nach einem Eigentümerwechsel, dem Tod eines Ehepartners oder einer Modernisierung, um die rechtliche Position des Mieters z.B. bei Kündigungsfristen oder Schönheitsreparaturen zu schwächen. Selbst wenn der Mietvertrag noch aus den 1980er Jahren oder aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg stammt, ist er gültig. Deshalb sollte man diesen immer sicher aufbewahren.

Mietvertrag für Wohnungen
Foto: Media Partisans/FUNKE Digital

5. Mietfreiheit mit Auflage zur Renovierung

Ein weiterer Trick von Vermietern ist es, eine renovierungsbedürftige Wohnung mit der Auflage anzubieten, dass der zukünftige Mieter zwei Monate mietfrei wohnen darf, wenn er die Wohnung auf eigene Kosten renoviert. Was zuerst nach einer tollen Idee klingt, kann für den neuen Mieter schnell zur Kostenfalle werden. Denn die Materialkosten für die Renovierung liegen oft deutlich höher als die Mietzahlungen. Zudem bedeutet eine Renovierung bei Einzug noch lange nicht, dass der Mieter nicht auch beim Auszug renovieren muss. Eine solche Regelung muss gesondert im Mietvertrag vereinbart werden.

Wand in einer Wohnung streichen.
Foto: Media Partisans/FUNKE Digital

6. Abwälzung sonstiger Betriebskosten

In der Betriebskostenverordnung gibt es die Position „Sonstige Betriebskosten“, den Vermieter gerne für ihre Zwecke nutzen. Sie nutzen diese Klausel, um alle möglichen Kosten auf die Mieter abzuwälzen. Doch zusätzliche Kosten dürfen nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt oder gerichtlich als zulässig anerkannt wurden. Kosten für eine Pförtneranlage, einen Sicherheitsdienst oder die Dachreinigung müssen Mieter also nur dann zahlen, wenn es wirklich rechtswirksam vereinbart wurde.

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7. Die Kleinreparaturklausel

Auch mit der Kleinreparaturklausel versuchen manche Vermieter, ihre Mieter übers Ohr zu hauen. Sie besagt zwar, dass der Mieter sich an den Kosten für kleinere Reparaturen beteiligen muss, sie ist aber nur gültig, wenn im Mietvertrag eine Obergrenze genannt wird. Eine solche Kostenbeteiligung gilt außerdem in der Regel nur für Gegenstände, die vom Mieter direkt benutzt werden und bei denen es sich wirklich um Kleinigkeiten handelt. Ist ein Rohr verstopft und die Reparaturkosten belaufen sich auf 300 Euro, kann der Vermieter nicht anteilig die im Mietvertrag vereinbarte Summe einfordern. Die Reparatur dürfte in diesem Fall nicht mehr kosten, als in der Kleinreparaturklausel festgesetzt ist, wenn der Mieter zur Kasse gebeten werden soll. Weil viele ältere Mietverträge solch eine Klausel nicht enthalten, sollte man erst seinen Mietvertrag prüfen, bevor man dem Vermieter das Geld zahlt.

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Viele Vermieter machen sich Grauzonen und die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt zunutze und versuchen, ihre Mieter übers Ohr zu hauen. Aus Angst vor der Kündigung lassen sich die Mieter vieles gefallen. Doch auch sie haben Rechte und sollten sich ggf. gegen Kosten wehren, die ihnen der Vermieter auferlegt.

Auch die folgenden Artikel informieren dich über die Rechte und Pflichten als Mieter:

Quellen: women-at.work, berliner-mieterverein
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