
Gleichzeitig ist der Balkon aber auch immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Denn generell gilt zwar das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Was muss ich von meinem Nachbarn erdulden? Was ist mir selbst erlaubt, selbst wenn sich der Nachbar daran stört? Dieser Artikel klärt 10 typische Balkon-Streitfälle auf.
Wenn es der Mietvertrag oder die Hausordnung nicht untersagt, spricht erstmal nichts gegen das Grillen auf dem Balkon. Einschränkungen gibt es jedoch, wenn dichter Qualm in die Nachbarwohnung zieht. In Hamburg sind Holzkohlegrills auf Balkonen daher grundsätzlich verboten.
Gänzlich vermeiden lässt sich eine Rauchentwicklung allerdings selbst mit einem Elektrogrill nicht, weshalb es auch auf die Häufigkeit des Grillvergnügens ankommt. Und das muss der Nachbar gar nicht so oft hinnehmen, wie viele denken. Wobei es je nach Region teils deutliche Unterschiede gibt.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg urteilte etwa: 20-mal im Jahr für etwa 2 Stunden seien erlaubt – aber maximal bis 21 Uhr. Hingegen entschied das Landgericht Aachen: 2-mal im Monat zwischen 17 Uhr und 22:30 Uhr sind okay. Das Landgericht Stuttgart hält sogar nur 3 Grillabende im Jahr für hinnehmbar! Man sollte sich also gut über die örtlichen Regelungen informieren, bevor man die Grillsaison startet. Foto: IMAGO / Westend61

Umgekehrt muss man es hinnehmen, wenn man beim Sonnenbad à la nature begafft wird. Wer seinen Körper zur Schau stellt, zieht eben Blicke auf sich, befinden die Richter. Lediglich das gezielte Ausspähen mit einem Fernglas oder einer Kamera geht zu weit. Foto: IMAGO / Westend61

Merke: Lauter Sex sollte innerhalb der eigenen vier Wände und bei geschlossenen Fenstern stattfinden. Foto: IMAGO / imagebroker

Anders sieht es mit Markisen aus. Diese gelten als baulicher Eingriff und benötigen die Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümerversammlung. Foto: Pixabay

Außerdem dürfen keine Großvögel wie Tauben oder Krähen von dem Futter angezogen werden, was in Großstädten kaum zu vermeiden ist. Foto: IMAGO / blickwinkel

Was der Vermieter indessen verlangen kann, ist, dass die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden. Darüber hinaus darf von den Blumenkübeln – etwa bei einem Sturm – keine Gefahr ausgehen. Foto: IMAGO / Panthermedia

Zunächst gilt nicht nur das Anbringen von Blumenkästen am Balkon als normal. Auch dass es beim Gießen tropft, ist hinzunehmen. Der Nachbar kann sich selbst dann nicht beschweren, wenn seine trocknende Wäsche dabei nass wird – das würde sie bei einem unerwarteten Regenschauer auch.
Aber: Wer sich vor dem Gießen nicht vergewissert, ob nicht unter ihm gerade eine Kaffeetafel gedeckt ist oder ob es sich der Nachbar nicht mit seiner Zeitung gemütlich gemacht hat, der handelt fahrlässig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Foto: IMAGO / Westend61


Vor dem Anbringen einer Satellitenschüssel also immer die Zustimmung des Vermieters einholen – oder sie mit einem Ständer auf den Boden stellen. Foto: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Daher kamen die Gerichte in der Vergangenheit oft zu ganz unterschiedlichen Einschätzungen. Aber es gibt in jüngerer Zeit eine deutliche Entwicklung in eine bestimmte Richtung. Früher entschieden die Richter meist zugunsten der Raucher. Und zwar egal, wie viel geraucht wurde.
Anfang 2015 kam es jedoch zu einer Grundsatzentscheidung durch den Bundesgerichtshof: Raucher haben auf ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Sie müssen nicht nur ihre eigene Wohnung regelmäßig lüften und den Aschenbecher auf dem Balkon leeren, sie können auch dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Welche Zeiten das sind, muss allerdings von Fall zu Fall geklärt werden.
Am Ende kommt es immer auf den Einzelfall an. Daher ist es besser, wenn man mit seinen Nachbarn offen redet und gemeinsam zu Kompromissen findet, anstatt gleich den Rechtsweg einzuschlagen. Foto: IMAGO / Westend61
Quellen: mopo, anwaltauskunft, deutschesmietrecht, anwalt, allianz