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Aufsichtspflicht im Kindergarten: 5 Fakten

Aufsichtspflicht im Kindergarten: Was müssen Eltern beachten? Wann liegt eine Verletzung der Kita-Aufsichtspflicht vor? 5 Fakten klären auf.

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Dürfen Kindergarten-Erzieher den Raum verlassen und die Kinder in dieser Zeit allein lassen? Was beinhaltet die Aufsichtspflicht für Erzieher – und was nicht? Die folgenden 5 Dinge sollten Kita-Eltern unbedingt wissen.


Tolle Ideen, die das Familienleben leichter und schöner machen. (Zum Artikel nach unten scrollen.)

5 Fakten zur Aufsichtspflicht im Kindergarten

1. Eltern müssen abwesend sein

Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen und Erzieher beginnt erst, wenn die Eltern weg sind. Solange die Eltern anwesend sind – beim Umziehen in der Garderobe oder bei Familienfesten – sind sie auch noch für ihre Kinder verantwortlich.

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2. Die Übergabe muss korrekt erfolgen

Selbst wenn man es eilig hat: Das Kind muss den Erziehern von Angesicht zu Angesicht übergeben werden. Am Kindergartentor abladen und sich sofort verdrücken, geht nicht.  

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3. Recht auf unbeobachtetes Spielen

Kinder haben das Recht, auch mal unbeobachtet zu spielen, Wagnisse einzugehen oder allein aufs Klo zu gehen. Nur so können sie sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln. Die Aufsichtspflicht von Erziehern bedeutet also nicht, Kinder in Watte zu packen und alle möglichen Stürze, Rangeleien und Kinderstreiche bereits im Keim zu ersticken. Erzieher sollen Kinder vielmehr anleiten, Gefahren altersgemäß selbst zu erkennen. Erst bei absehbaren Risiken müssen sie einschreiten.

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4. Individuelle Entscheidungen

Wie sehr Kinder beaufsichtigt werden müssen, ist eine Frage der Abwägung von Alter, Charakter und Situation. Da Kindergärten jedoch auf die Bedürfnisse von Kindern ausgelegt sind, kann ihnen dort in der Regel auch ein größerer Freiraum zugemutet werden. Erzieher dürfen daher durchaus auch mal ihre Schützlinge im Raum allein lassen, wenn es erforderlich ist.

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5. Und wenn doch mal etwas passiert?

Bei Kita-Unfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung – die übrigens auch für die Wege zum Kindergarten und zurück zuständig ist. Verletzt sich das Kind, sollte das also unbedingt der Kita-Leitung mitgeteilt werden. Bei Sachschäden ist es komplizierter, da kleine Kinder noch nicht deliktsfähig sind. Der Geschädigte geht hier meist leer aus. Forderungen nach Schadensersatz sind nur zulässig, wenn die Erzieherin oder der Erzieher grob fahrlässig gehandelt und die absehbare Gefahr nicht verhindert hat. Eine lückenlose Überwachung zählt jedoch – wie gezeigt – nicht dazu.

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Es gehört viel Vertrauen dazu, sein Kind in die Obhut anderer Menschen zu geben. Andererseits gehören kleinere Blessuren zum Größerwerden dazu. Zu wissen, was zur Aufsichtspflicht im Kindergarten gehört, kann hierbei zu mehr Gelassenheit und Verständnis führen. Interessante Fakten, Tipps und Lifehacks rund um das Thema Erziehung findest du auch in diesen Artikeln:

Quellen: spiegel, kindergartenpaedagogik Vorschaubilder: ©flickr/David ©flickr/Indrid Cold