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Eheliche Pflichten: was dazugehört – und was nicht

Muss man mit seinem Ehepartner schlafen, um den ehelichen Pflichten zu genügen? Und wie oft? Vom ehelichen Beischlaf bis zum Recht auf Unterhalt: Die 8 wichtigsten ehelichen Pflichten.

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Immer wieder hört man den Begriff „eheliche Pflichten“. Die allermeisten denken dabei wohl zuerst an den ehelichen Beischlaf. Aber ist dieser tatsächlich eine Pflicht? Und wie oft? Was gehört laut Gesetz überhaupt zu den ehelichen Pflichten?

Obwohl viele glauben, die ehelichen Pflichten seien ein Märchen aus vergangenen Zeiten, gibt es sie wirklich. Vom Beischlaf über die Kindererziehung bis zum Hausputz: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet Ehepartner zu so einigem – mancher Mythos ist heutzutage allerdings tatsächlich Quatsch.

Grundlage der ehelichen Pflichten ist § 1353 BGB. Dort steht: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.“ Was hier noch etwas schwammig klingt, wird durch weitere Gesetze konkretisiert. Manches davon ist wirklich überraschend. Hier sind 8 Beispiele:

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1. Ehelicher Beischlaf: Wie oft?

Der Sex in der Ehe ist juristisch ein umstrittenes Thema. Einerseits gehört der Beischlaf in den Augen der Richter zur ehelichen Lebensgemeinschaft dazu. Noch im Jahr 1999 wurde einer Frau nach der Scheidung der Unterhalt gekürzt, weil sie sich ihrem damaligen Gatten drei Jahre lang verweigert hatte.

Andererseits kann der Beischlaf nicht eingeklagt werden – es erfüllt sogar (zum Glück!) den Straftatbestand der Vergewaltigung, wenn man seinen Ehepartner gegen seinen Willen zum Sex zwingt! Die Frage, wie oft man Sex haben muss, um den ehelichen Pflichten zu genügen, ist somit hinfällig.

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2. Recht auf Kinder?

Heute gilt Nachwuchs nicht mehr als Hauptzweck der Ehe. Kein Ehepartner hat also Anspruch auf ein Kind. Allerdings sind Ehepartner dazu verpflichtet, sich an gemeinsame Vereinbarungen zu halten. Wer also heimlich eine Schwangerschaft herbeiführt oder verhindert, obwohl dies anders ausgemacht war, verletzt die ehelichen Pflichten.

Im Falle einer Scheidung kann es dann zu Abstrichen bei der Unterhaltspflicht kommen – allerdings nur in Bezug auf den Ehepartner. Ein möglicherweise ungewolltes Kind hat immer den vollen Anspruch auf Unterhalt.

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3. Fremdgehen erlaubt?

Die Ehepartner sind zur Treue verpflichtet. Es sei denn, es wurden andere Abmachungen getroffen. Wer sich auf eine offene Ehe einlässt, sollte dies jedoch besser schriftlich festhalten.

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4. Gütertrennung = vom Unterhalt befreit?

Eheliche Pflicht bedeutet, für den anderen zu sorgen. Auch finanziell. Selbst wenn in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde, schließt das folglich die Unterhaltspflicht nicht aus.

Darüber hinaus hat jeder Ehepartner das Recht auf ein angemessenes Taschengeld, über das er frei – ohne Rechenschaft darüber ablegen zu müssen – verfügen darf.

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5. Fauler Partner?

Laut Gesetz sind beide Ehepartner gleichermaßen dazu verpflichtet, für die Familie Geld heranzuschaffen und den Haushalt zu führen. Man darf sich die Aufgaben auch aufteilen. Ganz entziehen darf man sich ihnen aber nicht. Wer sich also nur auf die faule Haut legt und weder Geld verdient, noch im Haushalt hilft, verletzt die ehelichen Pflichten.

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6. Fernbeziehung mit Trauschein?

Wer heiratet, lebt in einem Haushalt – davon gehen die Richter aus. Fernbeziehungen sind nur mit triftigem Grund gestattet, zum Beispiel wenn es die berufliche Situation nicht anders zulässt. Ansonsten setzt man sich dem Verdacht der Scheinehe aus.

Die eheliche Pflicht zum Zusammenleben heißt aber auch: Man darf den Partner im Streit nicht einfach vor die Tür setzen! Egal, wem die Wohnung gehört. Dafür benötigt man erst eine polizeiliche Anordnung oder einen richterlichen Beschluss.

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7. Besondere Verantwortung

Mit der Heirat übernimmt man ein besonderes Maß an Verantwortung. Eheleute müssen sich gegenseitig schützen. Stürzt zum Beispiel ein Mann von der Leiter und seine Frau ruft keinen Rettungswagen, macht sie sich damit nicht nur der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, sondern begeht aktiv eine Straftat – im Extremfall: Totschlag durch Unterlassung.

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8. Freiraum in der Beziehung?

Tatsächlich gehören zu den ehelichen Pflichten nicht nur das Zusammenleben und die Gemeinschaftlichkeit, sondern auch der Grundsatz der Rücksichtnahme. Beleidigungen und Kränkungen sind tabu. Und man muss die persönlichen Freiräume des anderen achten: Mit wem sich der Ehepartner Briefe schreibt, was er in seiner Freizeit macht oder an welche Dinge er glaubt, sind als Privatsache zu respektieren.

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Die ehelichen Pflichten sind zwar keine „Hardcore-Gesetze“, deren Durchsetzung sich vor Gericht erstreiten lässt. Nichtsdestotrotz regeln sie das, was die Ehepartner voneinander erwarten dürfen – und was nicht.

Sei gespannt auf noch viel mehr interessante Infos rund um Beziehung und Familie:

Quellen: fachanwaltfamilienrecht
Vorschaubilder: ©flickr/Yun Huang Yong ©flickr/Emergency Brake